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StufAVO-Feu NRW

§ 8 Allgemeinbildender und sportlicher Unterricht

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StufAVO-Feu%20NRW/8#abs-1 (1) Die Dauer, der Umfang, die Inhalte und die zu erbringenden Leistungsnachweise des allgemeinbildenden und sportlichen Unterrichts richten sich nach dem Ausbildungs- und Stoffplan der Anlage 3. Durch die regelmäßige Teilnahme am allgemeinbildenden und sportlichen Unterricht ruht für die Auszubildenden die Pflicht zum Besuch der Berufsschule.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StufAVO-Feu%20NRW/8#abs-2 (2) Der allgemeinbildende und sportliche Unterricht kann

1. ausbildungsbegleitend,

2. in Blockform oder

3. in Mischform

organisiert werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StufAVO-Feu%20NRW/8#abs-3 (3) Unabhängig von der gewählten Organisationsform sind an einem Unterrichtstag acht Unterrichtsstunden zu erteilen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StufAVO-Feu%20NRW/8#abs-4 (4) Die Ausbildungsbehörde soll sich bei der Durchführung des Unterrichtes des zuständigen Studieninstituts für kommunale Verwaltung bedienen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StufAVO-Feu%20NRW/8#abs-5 (5) Im Einzelfall kann die Ausbildungsbehörde

1. den allgemeinbildenden Unterricht einem Berufskolleg oder einer Volkshochschule übertragen und

2. den Sportunterricht in Eigenregie organisieren, sofern sie qualifizierte Sportübungsleiterinnen beziehungsweise Sportübungsleiter hiermit beauftragt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StufAVO-Feu%20NRW/8#abs-6 (6) Die Bewertung der im Rahmen des allgemeinbildenden Unterrichts zu erbringenden Leistungen richtet sich nach § 5 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen.

§ 7 § 9